Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Aufbauen und Anhängern
I. Allgemeines. Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber einmal bekanntgegeben sind, für alle Leistungen, einschließlich der Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer für diesen verbindlich. Die Entgegenahme und Weitergabe telefonischer und telegrafischer Aufträge erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag ermächtigt zu Probefahrten. An Rechnungen, Kostenvoranschläge und anderen Unterlagen, z. B. Konstruktionszeichnungen, behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten, insbesonder Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückgeben.
II. Angebot und Vertragsschluss. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag wird mit uns erst rechtsgültig, wenn schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme vorliegt oder wir die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben. Der Auftraggeber ist an die Bestellung jedoch höchstens 4 Wochen gebunden. Telegrafische, fernschriftliche, telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit zu unserer schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, die Arbeiten einzustellen oder Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, dass über das Vermögen des Auftragsgebers ein gerichtliches oder außergerichtliches Mahnverfahren eröffnet wird, ein Konkursantrag abgelehnt wird oder uns eine schriftliche Kreditauskunft zugeht, aus der sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ergibt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
III. Zahlungsbedingungen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist bei Abnahme des Fahrzeuges, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung und Aushändigen der Rechnung, in bar, fällig. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart werden. Bei Nichteinhaltung dieser bzw. anders vereinbarter Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe der bankmäßigen Sollzinsen berechnet. Der gesamte Rechnungsbetrag wird fällig, wenn der Aufttraggeber bei vereinbarten Teilzahlungen mit zwei Raten, die mindestens 1/10 des Kaufpreises ausmachen, im Verzug ist oder ein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung aus irgendwelchen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen, gleichgültig ob Instandsetzungen oder Neufertigungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Hälfte des Rechnungsbetrages zu verlangen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die gelieferten Gegenstände entweder zurücknehmen oder abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne dass dadurch der Auftraggeber von der Vertragserfüllung befreit wird. Das gleiche Recht steht dem Auftragnehmer in allen Fällen zu, in denen auf Grund einer vorlie-genden Auskunft die vertragsmäßige Zahlung in Frage gestellt ist, insbesondere in Fällen einer Zahlungseinstellung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Konkurses, einer Zwangsverwaltung oder fruchtlosen Pfändung durch den Auftragnehmer oder einen Dritten. Der Auftragnehmer behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Abnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitigesVorlegen oder Protest. Scheck- und Wechselspesen sowie Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
IV. Preise. Die Preise sind freibleibend. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass und zuzüglich der jeweils am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Verladung und Versicherung sowie Versendung jeweils ab Auslieferungslager gehen zu Lasten des Bestellers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Versand- und Übergabeort insoweit zu bestimmen. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Angaben und die damit im Zusammenhang entstehenden Kosten vom Besteller zu übernehmen.
V. Lieferung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, verbindlich vereinbarte Lieferfristen einzuhalten.Der Liefertermin wird entsprechend verschoben, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht. Jede Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Liefertermins durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände gehindert wird. Beide Parteien können in diesen Fällen 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferfrist kann vom Auftragnehmer neu festgesetzt werden, wenn der Auftraggeber technische Änderungen verlangt.
VI. Abnahme, Rücktritt, Schadensersatz. 1. Der Käufer hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. 2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziff. 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen. 3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosen Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernst-haft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Nutzfahrzeugen sowie bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. 4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. 5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß Ziffer 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern. 6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.
VII. Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt. Der Auftragnehmer hat wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und wegen Forderungen aus früheren Leistungen ein Zurückhaltungsrecht und ein Pfandrecht an den durch den Auftrag in seinen Besitz erlangten Gegenständen. Bei einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letztbekannte Anschrift des Auftragsgebers. Der Auftragsnehmer behält sich an allen gelieferten Gegenständen, Aufbauten, Fahrzeugen und Einzelteilen, das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung nebst Zinsen und etwaiger bis dahin entstandener Kosten vor. Werdie gelieferten Gegenstände oder Aufbauten wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch bezüglich des entstehenden Miteigentums. Für die Dauer des Eigentumvorbehaltes ist das gelieferte Fahrzeug auf verlangen des Auftragnehmers vom Auftraggeber mit Vollkasko so zu versichern, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Auftragnehmer zustehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Eventuelle Versicherungsleistungen sind in vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des erworbenen Fahrzeugs zu verwenden. Im Totalschadenfall werden die Versicherungsleistungen zunächst zur Tilgung der Forderung des Auftragnehmers verwendet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände oder Aufbauten gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern und den Auftragnehmer von solchen Eingriffen unverzüglich zu unterrichten. Sollte der Auftraggeber Gegenstand, Aufbau, Fahrzeug oder dessen Einzelteile vor Ihrer völligen Bezahlung weiterveräußern, so gilt die Forderung des Auftragnehmers nebst Zinsen und etwaiger Kosten als an letzteren abgetreten. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung. Die Abnahme schließt Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung nicht erkennbare Mängel aufweist. Mängelrügen sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich an den Auftragnehmer zu richten und die Mängel genau zu bezeichnen. Für Mängel haftet der Auftragnehmer bei Neuanfertigungen unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass er unentgeltlich alle Teile ausbessert und ersetzt, an denen während der Dauer von 6 Monaten, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10000km Schäden infolge fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Die Beseitigung von Mängeln bei Instand-setzungen ist ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Wochen spätestens nach Zurücklegung einer Fahrstrecke von 3000km nach Abnahme gemeldet sind. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, welche auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen, die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Bruch von Scheiben. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Fahrzeug dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels kostenfrei zugestellt wird. Die Haftung beschränkt sich auf die in der Werkstatt des Auftragnehmers hergestellten Arbeiten und Gegenstände. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen Lieferanten. Die Gewährleistungspflicht erlischt außerdem, wenn – von zwingenden Notfällen abgesehen – die mangelhaften Teile inzwischen in einer anderen Werkstatt oder vom Fahrzeugbesitzer selbst, verändert oder instandgesetzt worden sind. Der Auftragnehmer ist lediglich zur Beseitigung der Mängel in seinem Arbeitsräumen verpflichtet. Die Gewährleistung wird nicht für behelfsmäßige Instandsetzungen über-nommen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind. Die Bestimmungen über Lieferfristen und Haftung gelten auch für Ausbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Wandlung, Minderung sowei auf Ersatz von Schäden aller Art. Konstruktionsänderungen werden vorbehalten, soweit der Auftrag dadurch nicht grundsätzlich geändert wird.
IX. Haftung. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an dem ihm übergebenen Fahrzeugen und Teilen nur soweit sie durch Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflichten entstanden sind. Gleiches gilt für Schäden und Vernichtung bei Probefahrten sowie durch Feuer, Einbruch, Diebstahl und Gefahren anderer Art. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Beseitigung eingetretener Schäden. Falls eine Instandsetzung nach Sachverständigenfeststellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, hat der Auftragnehmer lediglich Ersatz des Zeitwertes des Fahrzeuges am Tage der Beschädigung oder des Unterganges zu leisten. Die Feststellung des Zeitwertes trifft ein Sachverständiger des Karosseriebauhandwerks im Einvernehmen mit einer von der Deutschen Automobil-Treuhand-GmbH zugelassenen Schätzstelle. Der Ersatz eines weiteren mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf den zusätzlichen Wageninhalt, soweit dieser ihm nicht besonders zur Verwahrung übergeben ist. Alle in Zusammenhang mit dem Auftrag ersetzten Teile gehen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, in das Eigentum des Auftragnehmers über.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand– Stempelkosten und Gebühren. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch bei Hingabe von Wechseln und Schecks, die stets nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen werden, ist ausschließlich der Wohnsitz des Auftragnehmers. Entstehende Stempelkosten, Diskont oder sonstige Spesen und Gebühren, trägt der Auftraggeber. Für die Auslegung der Bedingungen und Verträge, denen sie zugrunde liegen, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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